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Ausnahmen gibt's künftig nur noch für Menschen, die nachweisen können, dass sie über die notwendige Fachkenntnis verfügen – und über den nötigen Platz für artgerechte Haltung. Beides muss gegenüber den Bezirksämtern nachgewiesen werden. Auch von denen, die jetzt schon ein solches Tier bei sich in der Wohnung haben.
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"Gefährliche Exoten in den falschen Händen sorgen immer wieder für Gefährdungen der Allgemeinheit. Deshalb ist es gut, dass wir dafür jetzt ein maßgeschneidertes Instrument haben, um Gefahren vorzubeugen."
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Aber wo ist dieses Gesetz maßgeschneidert?
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Seriva Senkalora« (23. Oktober 2013, 16:46)
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(1) Die nichtgewerbliche Anschaffung und Haltung von gefährlichen Tieren zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken ist vorbehaltlich einer Genehmigung nach § 2 verboten. Als gefährliche Tiere gelten Tiere solcher Arten, die auf Grund ihrer Körperkräfte, körperlichen Merkmale, Verhaltensweisen oder Gifte Menschen oder andere Tiere erheblich verletzen oder töten können.
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